1. Vorstand

Seit der letzten Wahl im Jahr 2022 setzt sich der Vorstand des Kulturbüro Sachsen e.V. zusammen aus:

  • Ines Kuche
  • Matthias Klemm
  • Stephan Meister

2. Beirat

Der Beirat fördert und begleitet die Arbeit der verschiedenen Fachbereiche im Kulturbüro Sachsen mit seinem Wissen und seinen Erfahrungen, durch kritische Reflexion und durch Anregungen zu Projektumsetzungen.

Mitglieder:

3. Satzung

Beschluss der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 17. 02. 2004 zur Eintragung ins Vereinsregister mit Änderungen aus formalen Gründen auf der Vorstandssitzung am 5.5.2004

(Die Benutzung der männlichen Form bezieht auch Personen weiblichen Geschlechts mit ein.)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Name des Vereins lautet Kulturbüro Sachsen e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Dresden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion und der Völkerverständigung.

2) Der Vereinzweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. regionale aufsuchende Beratungsangebote
  2. Beratung und Qualifizierung lokaler Akteure, sowie Angebote der politischen Bildung
  3. vielfältige politische Bildungsformen, wie Workshops, Seminare,. Tagungen, Kongresse, Publikationen, wissenschaftliche Studien, Vorträge
  4. Förderung von kulturellen und sozialen Ausdrucksformen und Projekten
  5. Stärkung lokaler und regionaler Netzwerkstrukturen und internationaler Partnerschaften eine enge Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die den Zielen und Prinzipien des Vereins nahe stehen.

3) Diese Angebote des Vereins sollen Menschen befähigen

  • globale, regionale, lokale und persönliche Prozesse und deren Zusammenhänge zu erkennen
  • selbstbestimmt und perspektivisch zu denken
  • kritisch und kreativ die Gesellschaft und das demokratische Gemeinwesen mitzugestalten
  • Diskriminierungen jeder Art, insbesondere aber Alltagsrassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus wirksam zu begegnen.

4) Der Kulturbüro Sachsen e.V. folgt in seiner Wertorientierung den Grundwerten der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4 Fördermitglieder

1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und dessen Satzung aktiv oder materiell unterstützen will.

2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach schriftlichem Antrag. Sie muss durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

3) Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Fördermitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, wenn ein Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt oder wenn das Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Dem Fördermitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

5) Gegen den Ausschluss steht dem Fördermitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

6) Die Fördermitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einsetzt und dessen Satzung anerkennt.

2) Die Zahl der Mitglieder ist auf 15 begrenzt. Die Wahlperiode für die Mitgliedschaft beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung als Einzelpersonen aufgrund von Wahlvorschlägen der Fördermitglieder aus dem Kreis der Fördermitglieder gewählt.

3) § 4 (3) gilt entsprechend.

4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Ausnahmen kann der Vorstand regeln.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal aller zwei Jahren statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch e-Mail-Adresse) gerichtet ist.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmübertragung an ordentliche Mitglieder ist möglich. Dabei dürfen maximal zwei Stimmen an ordentliche Mitglieder übertragen werden.

5) Die Versammlungsleitung liegt in den Händen des Vorstandes.

6) Die Mitgliederversammlung wählt:

  • die ordentlichen Mitglieder
  • den Vorstand
  • einen Revisor

und entscheidet insbesondere über:

  • den Haushalt
  • Berufung von Arbeitskreisen und Beiräten
  • Mitgliedsbeiträge;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins.

Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann zu ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlungen erfolgen. Zur Wahl bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; zur Abwahl bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Revisors entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

8) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist ihr rechenschaftspflichtig.

2) Der Vorstand besteht aus maximal 3 Personen.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens jedoch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Wiederwahl ist zulässig.

4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen vertreten.

6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 8 a Geschäftsführer/Geschäftsführerin

Der Vorstand kann einen zeichnungsberechtigten Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Dieser handelt zur Entlastung des Vorstandes für bestimmte Geschäftskreise selbständig und eigenverantwortlich und repräsentiert den Verein. In den Vorstandssitzungen hat der Geschäftsführer ein eigenes Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Im Einzelnen regelt der Vorstand die Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsführers in einer gesonderten Geschäftsordnung.

§ 9 Revisor

1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt einen Revisor.

2) Revisor kann nur ein Mitglied werden, das kein Vorstandsmitglied ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

2) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

3) Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

4) Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Leistung von Beiträgen befreit werden.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.. § 8, 6 gilt entsprechend.

(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Vereinsauflösung

1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der der Beschlussfassung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.

Unser aktueller Freistellungsbescheid zum Download als .PDF

Die hier veröffentlichte Bilanz zum 31.12.2019, sowie die GuV vom 01.01.2019 – 31.12.2019 sind die aktuell geprüften Unternehmensberichte, auf deren Grundlage der Freistellungsbescheid vom 08.01.2021 durch das Finanzamt Dresden – Nord  erstellt wurde.

Blianz zum 31. 12. 2019 (.PDF, 171 KB)

GuV 01.01.2019 – 31.12.2019 (.PDF, 176 KB)

Präventions-, Nachhaltigkeits-, Gesundheitskonzept

Im Kulturbüro Sachsen wird mit einem internen Papier, dem „Präventions-, Nachhaltigkeits-, Gesundheitskonzept“, gearbeitet.

Dieses enthält im wesentlichen folgende Schwerpunkte:

  • Soziales und Gesundheit
  • Ökonomie
  • Ökologie
  • Partizipation

sowie die Glaubenssätze des Kulturbüro Sachsen e. V.

Das Konzept wird 1x im Jahr überprüft, angepasst und überarbeitet.